Allgemeine Geschäftsbedingungen + Datenschutzhinweis
der
Firma Autohaus Daub GmbH und PCD Leasing & Vermietung GmbH, Horb, für den Verkauf von
fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers:
- Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist bis zu 4 Wochen gebunden, sowie bei Fahrzeugen, welche beim Verkäufer vorhanden sind, bis zu 10 Tage. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem An-gebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tage ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise:
- Die Preise der Fahrzeuge sind Endpreise und verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, inklusive der zur Zeit der Auslieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer (bis 31.12.06 16%, ab 1.1.07 19%), Überführung (sofern nichts anderes genannt), deutscher Kfz-Brief, und verstehen sich Abholung des Kaufgegenstands am Standort des Verkäufers in Horb. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Änderungen des Umsatzsteuersatzes vom Käufer zu tragen sind. Unabhängig vom Datum der Bestellung und dem Zeitpunkt des Zustandekommes des Vertrags. Die Ausgleichspflicht gilt unabhängig von § 29 UStG auch für Fälle, in denen der Vertragsschluss weniger als vier Monate vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, die Lieferung aber nach der Erhöhung erfolgt.
III. Zahlung:
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Zahlungen können wahlweise wie folgt erfolgen:
- Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
- Scheck der Landeszentralbank (LZB-Scheck)
- Scheck mit Scheckbestätigung sowie unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt)
- Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Ge-genforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug:
- Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Für jeden Fall nachträglicher Vertragsabänderungen werden gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu vereinbart. Sofern keine Vereinbarung erfolgt, beginnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfristen neu zu laufen. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.
- Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat
der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungstörungen. Führen ent-sprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus
keine Rechte hergeleitet werden.
Angaben in Beschreibungen des Kaufgegenstandes, z. B. Herstellerprospekten, über Lieferumfang, Leistung, Masse, Betriebsstoffverbrauch etc. des Kaufgegenstands sind unverbindlich und keine zugesicherten Eigenschaften. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Dies gilt für schriftlich und ausdrücklich vereinbarte Ausstattungsmerkmale. - Es erfolgt der Hinweis darauf, dass die Schadstoffnorm in der EU grundsätzlich EURO 3 entspricht. Ist keine andere Schadstoffnorm schriftlich zugesichert, gilt stets EURO 3 als vereinbart.
- Das von einem autorisierten Vertragshändler des Herstellers abgestempelte Garantie- bzw. Inspektionsscheckheft und die Betriebsanleitung sind im Lieferumfang enthalten und werden mit dem Fahrzeug oder spätestens 4 Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs dem Käufer übergeben. Das Serviceheft ist in der Sprache des Landes verfasst, aus welchem das Fahrzeug nach Deutschland eingeführt wurde. Ein Serviceheft in deutscher Sprache wird vom Verkäufer nicht geschuldet.
- Angestellte der Fa. Daub sind nicht berechtigt verbindliche Lieferzusagen zu treffen bzw. zu erteilen.
V. Abnahme:
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Wird der Kaufgegenstand innerhalb 5 Tage nach Bereitstellung nicht bezahlt und abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ebenfalls können ab dem 5. Tag Standgebühren von EUR 15.-pro Tag in Rechnung gestellt werden. Wird die Ware verspätet abgeholt, kann der Verkäufer für evtl. Beschädigungen ( Vandalismus, Diebstahl, Hagel) nicht haftbar gemacht werden, das Risiko liegt alleine beim Käufer und ist in diesem Fall von ihm entsprechend zu versichern. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beläuft sich dieser auf pauschal 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist, was ihm ausdrücklich zugestanden wird.
VI. Eigentumsvorbehalt:
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigen-tumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung stellt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahr-zeugbriefs dem Verkäufer zu. - Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstands im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstands geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käu-fer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch daran vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmängel:
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
in zwei Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstands.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. - Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Soweit es sich beim Verkäufer nicht um einen vom Hersteller/Importeur anerkannten Servicebetrieb handelt, hat sich der Käufer, sofern es ihm aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen anerkannten Service-Betrieb zumutbar ist, vorzugsweise an diesen zu wenden.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
- Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Abweichungen zu Angaben von Verbrauchswerten führen nicht zum Sachmangel. Es handelt sich lediglich um vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und sind keinerlei Zusicherungen der Autohaus Daub GmbH oder PCD Leasing & Vermietung GmbH. Die Angaben sind nach Richtlinie 80/1268/EWG bzw. EG VO 715/2007.
- Der Käufer wurde über die Eigenschaften und Nutzungsregeln des von ihm bestellten Fahrzeugs informiert, insbesondere über die spezifischen Anforderungen eines Dieselpartikelfilters (DPF), wenn das Fahrzeug mit solch einem ausgestattet ist.
VIII. Herstellergarantie:
- Der Verkäufer gibt keinerlei Garantieren. Es besteht fahrzeugabhängig ausschließlich eine Herstellergarantie, aus welcher keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können. Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall.
- Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom
Hersteller gemäß Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genauestens
eingehalten werden, wobei die Inspektionen in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten
Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen.
Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport, Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablie-ferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter die Pflichten des Herstellers gefallen wäre. - Eine Mobilitätsgarantie ist vom Käufer entgeltlich abzuschließen.
IX. Haftung:
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Be-dingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschrän-kung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versiche-rung, ausgenommen Summenversicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursachte Schäden wird nicht gehaftet. - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehil-fen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Es kann vorkommen, dass durch Übertragungen zu Börsen und anderen Medien sowie Preisauszeichnungen sich Fehler einschleichen. Der Käufer hat bei Abnahme der Ware, diese auf Konformität des Angebots, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insbesondere technische Daten, Zubehör und Ausstattung relevante Teile. Wird der jeweilige Kaufgegenstand abgenommen, so wird dieser auch so in seiner Beschaffenheit akzeptiert. Spätere Reklamation, Wandlung oder Minderung jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für evtl. Folgeschäden durch in Auftrag gegebene Ein- u. Umbaumaßnahmen, insbesondere Tuning und Gasanlagen, wird keinerlei Haftung übernommen. Der Einbau erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Auftraggebers. Die Einbaufirma hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gewährleistet ist.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Die technischen Daten der Fahrzeuge werden vom jeweiligen Hersteller an uns übermittelt. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr. Wir übernehmen keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit.
- Handschriftliche Vertragsänderungen müssen von der Geschäftsleitung ausdrücklich genehmigt und schriftlich bestätigt bzw. gegengezeichnet werden. Die Fa. Daub kann lediglich für von der Geschäftsleitung persönlich gegengezeichnete Zusagen in Anspruch genommen werden. Verkaufsangestellte sind nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und Verträge zu stornieren, eigenmächtige Zusagen und Versprechungen zu machen, für die die Fa. Daub in Anspruch genommen werden kann.
- Bei Abnahmeverzug oder nach in Kenntnis setzen, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keinerlei Schadenersatz verlangen, sollte an seinem Fahrzeug in Obhut des Auftragnehmers ein Schaden eintreten.
X. Gerichtsstand:
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers in 72160 Horb.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI. Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste, abgeschlossen werden. Die
Verbraucherschutzrechte sind in §§ 312 b, 312 c und 312d i. V. m. § 355 BGB geregelt. Es wird
dem Verbraucher/Käufer bei solchen Geschäften ein Widerrufs-, bzw. Rückgaberecht eingeräumt,
über welches nachfolgend belehrt und welches nachfolgend geregelt wird.
I.
Widerrufsrecht
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail, etc) oder durch Rückgabe des
Kaufgegenstandes widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufs oder des
Kaufgegenstands. Der Widerruf ist zu richten an
Autohaus Daub GmbH
Kirschbäumle 2
72160
Horb
Fax: 07451-551788
E-Mail: info@autohaus-daub.de
oder
bei Verträgen über die PCD Leasing & Vermietung GmbH an:
PCD Leasing & Vermietung
GmbH
Kirschbäumle 2
72160 Horb
Fax: 07451-5517-88
E-Mail: pcdleasing@gmx.de
II.
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt
werden, muss der Käufer insoweit ggf. Wertersatz leisten. Es gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf der Prüfung - wie sie etwa im Geschäft des
Verkäufers möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen kann vom Käufer die
Wertersatzpflicht vermieden werden, indem er den Kaufgegenstand nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nimmt und alles unterlässt, um den Wert des Kaufgegenstands zu beeinträchtigen. Der
Kaufgegenstand wird grundsätzlich vom Verkäufer beim Käufer abgeholt, bzw. ist nach Wahl des
Verkäufers auf dessen Kosten und Gefahr an dessen Geschäftssitz zu versenden.
XII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der
Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
XIII. Schlussbestimmung
Sollte eine der
vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren
in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klauseln
tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit
wie möglich entspricht.
Info zur Datenerhebung, -verarbeitung, -übermittlung und
-nutzung der Autohaus Daub GmbH (AH Daub genannt) und PCD Leasing & Vermietung GmbH (PCD
genannt).
Um eine korrekte und schnelle Abwicklung von Kunden- ereignissen (z.B.
Fahrzeugbestellungen, Service- und Betreuungsleistungen) zu gewährleisten, bedienen sich das AH
Daub bzw. PCD der Hilfe elektronischer Daten- verarbeitung (EDV). Die Verarbeitung der bekannt
gegebenen Daten zu Ihrer Person wird im Wesentlichen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
geregelt. Danach ist die Datenerhebung, - verarbeitung, - übermittlung und -nutzung
(nachstehend: Datenverwendung) zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie
erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverwendung
insbesondere dann, wenn dies zur Erfüllung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages dient. Für
einige Zwecke, die über das eigentliche Vertrags- und Betreuungsverhältnis hinausgehen, ist in
Ihrem jeweiligen Vertrag bzw. in den Rückantwort-Elementen zu Werbeaktionen eine
datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung aufgenommen worden. Wird diese
Einwilligungserklärung bei Abschluss des jeweiligen Vertrages nicht unterschrieben, bzw. zu
einem späteren Zeitpunkt widerrufen, verpflichten sich AH Daub bzw. PCD Ihre Daten lediglich im
gesetzlich zulässigen Rahmen zu verwenden. Im Folgenden finden Sie nähere Informationen über die
Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung Ihrer Kundendaten:
1.
Datenerhebung und -speicherung beim AH Daub bzw. PCD
AH Daub bzw. PCD speichert
Daten, die für die Bestellung Ihres Neufahrzeuges bzw. für Service-, Miet- und
Betreuungs-leistungen für Kunden und Interessenten notwendig sind. Das sind zunächst Angaben in
Kauf-, Miet- und Serviceverträgen. Weiter werden abwicklungstechnische Daten wie Kundennummer
und Kaufpreis geführt sowie im Rahmen von Fahrzeugserviceleistungen fahrzeugspezifische Daten
und erbrachte Leistungen erhoben und verarbeitet.
Soweit Sie eingewilligt haben, werden
die notwendigen Daten durch AH Daub bzw. PCD zur Durchführung der unter den Punkten 3.1 - 3.3
dieses Merkblattes beschriebenen Kundenbetreuung, -befragung und persönlich auf Sie
zugeschnittene Kundeninformationen zusätzlich erhoben und gespeichert.
2.
Datennutzung durch AH Daub bzw. PCD
AH Daub bzw. PCD kann die von Ihnen
erhobenen und gespeicherten Daten eigenverantwortlich zum Zwecke der Leistungserbringung sowie
zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, -befragung und auf Sie persönlich
zugeschnittene Kundeninformationen nutzen
(vgl. hierzu Ziffern 3.1 - 3.3 dieses
Merkblattes)
3. Datennutzung durch AH Daub und PCD
3.1
Kundenbetreuung
Die Kundendaten werden darüber hinaus im Falle Ihrer
Einwilligung von AH Daub bzw. PCD genutzt, um eine umfassende Kundenbetreuung für Sie
sicherzustellen. Diese ist für Sie kostenlos und umfasst insbesondere folgende Leistung:
Ihnen
steht die zentrale Kundenbetreuung des AH Daub bzw. PCD zur Verfügung. Ihre Anliegen werden dort
im Rahmen der Servicezeiten von kompetenten Ansprechpartnern entgegengenommen und bearbeitet.
Durch die Nutzung bereits existierender Informationen entfällt eine erneute Erhebung Ihrer
Daten, damit so eine schnellere und bedürfnisgerechtere Bearbeitung Ihrer Anliegen erfolgen.
3.2
Kundenbefragung
Ergebnisse aus Marktforschungsuntersuchungen bilden eine
wichtige Informationsgrundlage für die laufende Verbesserung bzw. die Neuentwicklung von
Produkten und Services. Ihre übermittelten Kundendaten können daher im Falle Ihrer Einwilligung
zur Durchführung von Kundenbefragungen eingesetzt werden.
3.3 Persönlich auf Sie
zugeschnittene Kundeninformationen
Im Falle persönlich auf Sie zugeschnittener
Kundeninformationen werden, sofern Sie eingewilligt haben, Ihre Daten - ggf. mit anderen
personenbezogenen Daten, die Sie gegenüber AH Daub bzw. PCD mitgeteilt haben - in einer
Datenbank zusammengeführt, gespeichert und dort automatisch ausgewertet mit dem Ziel, das sich
hieraus ergebende personenbezogene Kundenprofil mit individuellen Produkt- und
Dienstleistungsangeboten abzugleichen. Anschließend können Sie entsprechende persönlich auf Sie
zugeschnittene Kundeninformationen (z.B. Angebote zu neuen Produkten und Services) erhalten.
4.
Keine Weitergabe über den vorstehend genannten Umfang hinaus.
Eine Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb der vorstehend genannten Stellen erfolgt
nicht.
5. Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung
Sie
können Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (vlg. Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3.1 - 3.3)
jederzeit widerrufen.
6. Auskunftsrecht
Sie haben nach dem BDSG ein
Recht auf Auskunft über Ihre in den Kundendatenbanken des AH Daub bzw. PCD gespeicherten
personenbezogenen Daten.
Wegen dieser Auskünfte und eventueller weiterer Erläuterungen
oder einem etwaigen Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung beim AH Daub
bzw. PCD gespeicherten Daten wenden Sie sich bitte an das AH Daub bzw. PCD, Datenschutz,
Kirschbäumle 2, 72160 Horb oder per Mail an info@autohaus-daub.de
Stand 12/2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Autohaus Daub GmbH
und PCD Leasing & Vermietung GmbH, Horb, für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und
Anhängern
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers:
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung:
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Die Zahlung des Kaufpreises kann in folgender Weise erfolgen:
- durch Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
- durch bestätigten Scheck der Landeszentralbank (LZB-Scheck)
- durch Scheck mit Scheckbestätigung einschließlich unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt)
- durch Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer - Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug:
- Liefertermine und Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart und sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.
- Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gem. Satz 1
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf Schadenersatz bei Ausübung des Rücktritts ist ausgeschlossen.
IV. Abnahme:
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Wird der Kaufgegenstand innerhalb 5 Tage nach Bereitstellung nicht bezahlt und abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ebenfalls können ab dem 5. Tag Standgebühren von EUR 15.-pro Tag in Rechnung gestellt werden. Wird die Ware verspätet abgeholt, kann der Verkäufer für evtl. Beschädigungen (Vandalismus, Diebstahl, Hagel) nicht haftbar gemacht werden, das Risiko liegt alleine beim Käufer und ist in diesem Fall von ihm entsprechend zu versichern.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beläuft sich dieser auf pauschal 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist, was ihm ausdrücklich zugestanden wird.
V. Eigentumsvorbehalt:
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung bestellt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. - Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmängel:
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des
Kaufgegenstands an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Schäden an
Leben, Körper u. Gesundheit.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. - Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den im dem Ort des betriesunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriesunfähigen Kaufgegenstands mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
Alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen sowie Gebrauchsspuren, die auf einem der Fahrleistung und Art der Nutzung entsprechenden Gebrauch des Fahrzeugs beruhen, sind vertragsgemäß und keine Mängel im Rechtssinn. - Mitgelieferte Zubehör u. Anbauteile wie separate Winter / Sommerräder, Navi-CD, Fahrradträger, Dachboxen, sind wenn nicht extra vermerkt, kostenlose Zugabe ohne Rechtsanspruch auf Funktionalität, Güte, Zulässig und Verwendbarkeit.
- Angaben zu KM-Laufleistung, Mängel- und Unfallfreiheit, soweit erfolgt, beziehen sich auf Angaben des Vorbesitzers und sind keine Zusicherungen. Das Fahrzeug wurde nicht auf eventuelle Vorschäden und / oder versteckte Mängel untersucht. Der Käufer akzeptiert den Zustand wie er ihn besichtigt und übernommen hat.
- Der Käufer wurde über die Eigenschaften und Nutzungsregeln des von ihm bestellten Fahrzeugs informiert, insbesondere über die spezifischen Anforderungen eines Dieselpartikelfilters (DPF), wenn das Fahrzeug mit solch einem ausgestattet ist.
VII. Haftung:
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Es kann vorkommen, dass durch Übertragungen zu Börsen und anderen Medien sowie Preisauszeichnungen sich Fehler einschleichen. Der Käufer hat bei Abnahme der Ware, diese auf Konformität des Angebots, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insbesondere technische Daten, Zubehör und Ausstattung relevante Teile. Wird der jeweilige Kaufgegenstand abgenommen, so wird dieser auch so in seiner Beschaffenheit akzeptiert. Spätere Reklamation, Wandlung oder Minderung jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für evtl. Folgeschäden durch in Auftrag gegebene Ein- u. Umbaumaßnahmen, insbesondere Tuning und Gasanlagen, wird keinerlei Haftung übernommen. Der Einbau erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Auftraggebers. Die Einbaufirma hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gewährleistet ist.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Handschriftliche Vertragsänderungen müssen von der Geschäftsleitung ausdrücklich genehmigt und schriftlich bestätigt bzw. gegengezeichnet werden. Die Fa. Daub kann lediglich für von der Geschäftsleitung persönlich gegengezeichnete Zusagen in Anspruch genommen werden. Verkaufsangestellte sind nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und Verträge zu stornieren, eigenmächtige Zusagen und Versprechungen zu machen, für die die Fa. Daub in Anspruch genommen werden kann.
- Bei Abnahmeverzug oder nach in Kenntnis setzen, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keinerlei Schadenersatz verlangen, sollte an seinem Fahrzeug in Obhut des Auftragnehmers ein Schaden eintreten.
VIII. Gerichtsstand:
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1.
Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb
der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit
Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit
Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle
anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor
Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die
Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch
die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
X. Recht:
Die beteiligten
Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist.
XI. Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzverträge
sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste,
abgeschlossen werden. Die Verbraucherschutzrechte sind in §§ 312 b, 312 c und 312d i. V. m.
§ 355 BGB geregelt. Es wird dem Verbraucher/Käufer bei solchen Geschäften ein Widerrufs-,
bzw. Rückgaberecht eingeräumt, über welches nachfolgend belehrt und welches nachfolgend
geregelt wird.
I. Widerrufsrecht
Der Käufer kann die
Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Telefax, E-Mail, etc) oder durch Rückgabe des Kaufgegenstandes widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Kaufgegenstands. Der Widerruf ist zu richten
an
Autohaus Daub GmbH
Kirschbäumle 2
72160 Horb
Fax: 07451-551788
E-Mail:
info@autohaus-daub.de
oder bei Verträgen
über die PCD Leasing & Vermietung GmbH an:
PCD Leasing & Vermietung GmbH
Kirschbäumle
2
72160 Horb
Fax: 07451-5517-88
E-Mail: pcdleasing@gmx.de
II.
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewährt werden, muss der Käufer insoweit ggf. Wertersatz leisten. Es gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf der Prüfung - wie sie etwa im
Geschäft des Verkäufers möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen kann vom
Käufer die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem er den Kaufgegenstand nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, um den Wert des Kaufgegenstands zu
beeinträchtigen. Der Kaufgegenstand wird grundsätzlich vom Verkäufer beim Käufer abgeholt,
bzw. ist nach Wahl des Verkäufers auf dessen Kosten und Gefahr an dessen Geschäftssitz zu
versenden.
XII. Schlussbestimmung
Sollte eine der
vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der
weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen
Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Klausel soweit wie möglich entspricht.
Stand 12/2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Kfz-Reparaturbedingungen -
empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn Stand 7/2003)
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf
Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
-
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
-
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Angabe gebunden.
Die zur Abgabe
eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftrag- geber berechnet werden,
wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enhalten sind,
muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
- Wird ein
Auftrag vom Auftraggeber storniert, kommt er für alle bereits erbrachten Leistungen inkl.
Gewinnausfall auf.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
- Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragsnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. - Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer € 9,-/Tag Standgeld verlangen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. - Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und das es keine Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur
Zahlung in bar oder per EC fällig.
Die in Auftrag gegebenen Arbeiten, bei denen der Auftraggeber Garantie/Kulanz vom Garantiegeber/Hersteller begehrt, diese aber nicht anerkannt wird, müssen vom Auftraggeber ohne Einwände bezahlt werden. Das Gleiche gilt für Reparaturen, die von der Versicherung nicht oder nur teilweise übernommen werden, oder zu einem späteren Zeitpunkt rückbelastet werden. - Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Reparaturauftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an
den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer enffernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. - Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX. Haftung:
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, be- schränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkhaftungsgesetz unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Für evtl. Folgeschäden durch in Auftrag gegebene Ein- u. Umbaumaßnahmen, insbesondere
Tuning und Gasanlagen, wird keinerlei Haftung übernommen. Der Einbau erfolgt auf
ausdrücklichen Wunsch und Risiko des Auftraggebers. Die Einbaufirma hat lediglich dafür
zu sorgen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gewährleistet ist.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. - Bei Abnahmeverzug oder nach in Kenntnis setzen, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keinerlei Schadenersatz verlangen, sollte an seinem Fahrzeug in Obhut des Auftragnehmers ein Schaden eintreten.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran b bis
zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt
nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
- Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedstelle ihre Tätigkeit ein.
- Das Schiedstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der
Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-
stand der
Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIV. Schlussbestimmung
Sollte eine der
vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der
weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen
Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Klausel soweit wie möglich entspricht.
Stand 12/2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkauf neuer und gebrauchter
Fahrzeugteile - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Stand
12/2016)
I. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt:
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-gen eine angemessene Sicherung besteht.
- Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel:
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Schäden:
- Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VII. Gerichtsstand:
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Der
Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
XIV. Schlussbestimmung:
Sollte eine
der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der
weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen
Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Klausel soweit wie möglich entspricht.
Stand 12/2016